
Ratgeber Heizung
GEG und Austauschpflicht: Was Eigentümer alter Heizungen jetzt wissen müssen
Beniamin Runcan · Sanitär- und Heizungsmeister22. Januar 20262 Min. Lesezeit
Kaum ein Gesetz hat so viele Schlagzeilen produziert wie das Gebäudeenergiegesetz (GEG). Zwischen „Heizungsverbot" und „Nichts ändert sich" liegt die Wahrheit — wie so oft — in der Mitte. Hier sind die Fakten, die für Hausbesitzer in der Praxis zählen.
Hinweis: Dieser Artikel gibt den allgemeinen Stand wieder und ersetzt keine Einzelfallberatung. Die Regelungen enthalten zahlreiche Ausnahmen und Übergangsfristen — was für Ihr Haus gilt, klären wir gerne konkret.
Die 30-Jahre-Regel: Wen die Austauschpflicht trifft
Heizkessel, die älter als 30 Jahre sind, müssen grundsätzlich außer Betrieb genommen werden. Aber — und das ist entscheidend — die Pflicht gilt nur für Konstanttemperaturkessel. Ausgenommen sind:
- Brennwertkessel und Niedertemperaturkessel — die meisten seit den 1990ern eingebauten Geräte
- Eigentümer, die ihr Ein- oder Zweifamilienhaus seit Februar 2002 selbst bewohnen (die Pflicht greift erst bei einem Eigentümerwechsel, dann mit zweijähriger Frist)
- Anlagen unter 4 kW und über 400 kW Nennleistung
Praktisch heißt das: Viele „alte" Heizungen sind gar nicht austauschpflichtig. Ob Ihre betroffen ist, steht auf dem Typenschild und im Schornsteinfegerprotokoll — wir schauen gerne mit Ihnen drauf.
Die 65-Prozent-Regel: Was bei neuen Heizungen gilt
Wird eine neue Heizung eingebaut, muss sie perspektivisch zu 65 % mit erneuerbaren Energien betrieben werden. Der Zeitpunkt hängt von der kommunalen Wärmeplanung ab — in vielen Kommunen greift die Pflicht erst, wenn die Wärmeplanung vorliegt (spätestens Mitte 2026 in Großstädten, Mitte 2028 in kleineren Gemeinden).
Erfüllen lässt sich die Vorgabe mit mehreren Optionen:
- Wärmepumpe — die häufigste Lösung
- Biomasseheizung (Pellets, Scheitholz, Hackschnitzel)
- Hybridheizung (z. B. Wärmepumpe + Gas-Spitzenlastkessel)
- Anschluss an ein Wärmenetz
- Solarthermie in Kombination mit anderen Erzeugern
Darf ich meine Öl- oder Gasheizung noch reparieren?
Ja. Reparaturen sind ausdrücklich erlaubt — kaputte Bestandsheizungen dürfen instand gesetzt werden. Erst wenn ein Heizkessel irreparabel ausfällt („Havarie"), greifen Übergangsfristen von mehreren Jahren, in denen auch übergangsweise wieder eine fossile Heizung eingebaut werden darf.
Unser Rat: planen statt reagieren
Die schlechteste Position ist die ungeplante: Wenn der Kessel im Januar endgültig ausfällt, entscheidet man unter Zeitdruck — und meist teurer. Wer eine 15 bis 20 Jahre alte Heizung besitzt, sollte jetzt in Ruhe durchrechnen, welche Lösung langfristig passt. Genau dabei helfen wir: mit einer ehrlichen Bestandsaufnahme, einem Blick auf die aktuelle Förderlandschaft und einem Festpreisangebot. Jetzt Beratung vereinbaren.
Über den Autor
Beniamin Runcan
Sanitär- und Heizungsmeister
Inhaber von RUNCAN Heizung · Sanitär in Heilsbronn. Plant und installiert Heizungs- und Sanitäranlagen für die Region Ansbach, Schwabach und Nürnberg.
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